Satzung

Satzung des Vereins Tierrettung International e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tierrettung International“. Er soll in das
Vereinsregistereingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Tierrettung
International e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne von § 52 II Nr.14 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Rettung bzw. Auslösung von Tieren insbesondere Hunden aus Tötungsstationen in Portugal, auf den Azoren und weltweit sowie die Vermittlung geretteter oder ausgelöster Tiere nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen bzw. die Unterstützung der Vermittlung solcher Tiere;
• die Schaffung und Unterstützung von Auffangstationen für Hunde und anderer Tiere insbesondere in Portugal, auf den Azoren und auf Madeira;
• Unterstützung von Maßnahmen zur tierschutzgerechten Regulierung der Population frei lebender Hunde und Katzen insbesondere durch tierschutzkonforme Kastration und Sterilisation im Ausland• die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensumstände von
Hunden und anderen Tieren insbesondere in Portugal, auf den Azoren und weltweit durch Bereitstellung finanzieller, materieller und ideeller Mittel, insbesondere für Arznei- und Futtermittel, Therapie- und Pflegemaßnahmen oder die Gewährleistung angemessener tierärztlicher Versorgung;
• die Aufdeckung und Verhinderung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und
Tiermissbrauch; 
• die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit von Organisationen im Tätigkeitsbereich des Vereins zur Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens in staatlichen und politischen Institutionen und Organisationen sowie in der Bevölkerung;
• die Organisation und Realisation von Veranstaltungen in Deutschland und weltweit mit dem Ziel, die Problematik streunender und frei lebender Haustiere einer breiten Öffentlichkeit bewusst zu machen;
• die Verbreitung und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und das Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen durch Öffentlichkeitsarbeit in Presse, Funk, Fernsehen und Internet.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der §§ 51 ff. AO.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins oder ihnen nahestehende Personen oder mit Mitgliedern oder Organen oder gesetzlichen Vertretern von Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen dürften keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Die Begünstigung von natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe, unangemessene Vergütungen ist ausgeschlossen. Zulässig ist die Erstattung nachgewiesener angemessener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom Vorstand schriftlich genehmigt wurden.

5. Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zweckes Hilfspersonen in Europa im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Mit den Hilfspersonen soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat. Die Hilfsperson hat über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern:

2. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Fördernde Mitglieder: Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation von Tieren beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand.

7. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.

8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

9. Jedes Mitglied hat das Recht zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben. Unterbreitung von Vorschlägen und Teilnahme an Beschlussfassungen sind erwünscht.

10. Jede Präsentation, Kommunikation, jegliche öffentliche Auftritte z. B. Internet und soziale Netzwerke sowie Medienarbeiten sind Vereinseigentum auch wenn sie von Nichtvereinsmitgliedern erstellt wurden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag (Höhe und Fälligkeit) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) einem/einer Kassenwart (in)

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB von den
Mitgliedern des Vorstands vertreten, die jeder einzelvertretungsberechtigt sind.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands
bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

§ 7 Aufgaben des Vorstands, Beschlüsse des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Buchführung
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e) Erstellung der Jahresberichte

2. Sitzungen des Vorstands finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Sitzungen des Vorstands sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands mit diesem Verfahren einverstanden sind. Solche Beschlussfassungen sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und durch den/die 1. Vorsitzende(n) zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Wiederwahl ist zulässig.

2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen – auch und gerade in den Kassenbericht des Schatzmeisters. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.
Die folgenden Aufgaben fallen in ihren Bereich:
• Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege
• Prüfung der Kosten samt richtiger Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
• Prüfung der Mitgliedsbeiträge
• Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
• Prüfung des Vereinsvermögens
• Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften
Der Kassenprüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes 
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Pflicht, jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

2. Mitgliederversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzende(n), in Textform oder per E-Mail an die dem Vorstand letztbekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1.Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall durch den/die 2. Vorsitzende(n), geleitet; ist auch diese(r) verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands
d) Änderungen der Satzung
e) Auflösung des Verein

6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen und die in dieser Satzung genannten Beschlussgegenstände
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

9. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Beschlussgegenstand bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der zur Abstimmung gestellte neue Satzungstext beigefügt waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Solche Satzungsänderungen und ihr Grund müssen sämtlichen Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 11 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. 

§ 12 Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist und 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und diese die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.
Das Vereinsvermögen fällt nach der Auflösung oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz, Schomburgstraße 120, 22767 Hamburg zu.
Die Stiftung ist wegen Förderung des Tierschutzes und weiterer gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Hamburg-Nord nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit (Steuernummer: 17/425/02631). Die genannte Stiftung hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu
verwenden.

Velbert, 06.02.2021